Archiv

Mitgliederinformationen

10.08.2011
Sehr geehrte Mitglieder, am 09.06.2011 fand die 46. ordentliche Vertreterversammlung Ihrer Baugenossenschaft Esslingen statt. In der Versammlung wurden teilweise komplizierte Satzungsänderungen und weitreichende Unternehmensveränderungen beschlossen. Mit dieser Post möchten wir Sie über die wesentlichen Beschlüsse und deren Auswirkungen entsprechend umfangreich informieren. [f|Jahresergebnis 2010] Wie in den Vorjahren, ist der Jahresabschluss 2010 gekennzeichnet durch die Bemühungen, den bestehenden Renovierungsstau abzubauen. Im Jahr 2010 wurden über das normale, substanzerhaltende Maß hinaus zusätzlich rund 700 Tsd. EUR in Renovierungen von Wohnungen investiert. Dieser Betrag floss als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2010 ein. Damit wird erreicht, dass künftige Jahresabschlüsse nicht belastet werden. Deshalb ist die Vertreterversammlung der Empfehlung von Vorstand und Aufsichtsrat gefolgt, den in 2010 erzielten Bilanzgewinn nicht als Dividende an die Mitglieder auszuschütten, sondern den Rücklagen zuzuführen. [f|Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat] Vorstand und Aufsichtsrat der BGE wurden von der Vertreterversammlung für das Jahr 2010 entlastet. [f|Wahlen in den Aufsichtsrat] Turnusgemäß schieden Frau Regina Rothfuß, Herr Rino G. Iervolino und Herr Claus-Dieter Heylmann aus dem Gremium aus. Sie stellten sich der Wiederwahl und wurden für weitere drei Jahre in den Aufsichtsrat berufen. [f|Satzungsänderungen Umsetzung europarechtlicher Anforderungen] Die BGE ist in erster Linie ein Wohnungsunternehmen. Sie gilt wegen des Betriebs der eigenen Spareinrichtung formal jedoch als Kreditinstitut und unterliegt daher der staatlichen Bankenaufsicht. Die europäische Bankenaufsicht hat jetzt strengere Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung der Institute erlassen. Kapital wird nur dann als hartes Kernkapital anerkannt, wenn es weder kündbar noch rückzahlbar ist. Für Genossenschaften ist es aber ausreichend, wenn die Satzung strengere Maßnahmen vorsieht, die den Umgang mit dem Auseinandersetzungsguthaben regeln. Deswegen hat die Vertreterversammlung einstimmig beschlossen, dass für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich ist. In der Praxis wird sich also nichts ändern. Gekündigte Geschäftsguthaben kommen weiterhin bei Fälligkeit zur Auszahlung. Aufgrund dieser Satzungsänderung, die mit Eintragung in das Genossenschaftsregister am 21.07.2011 wirksam wurde, gelten für Sie die Regeln des § 67a Genossenschaftsgesetz (außerordentliches Kündigungsrecht). Sollten Sie hiervon Gebrauch machen, führt dies zum Schluss des Geschäftsjahres zur Beendigung Ihrer Mitgliedschaft. Die Kündigung bewirkt ferner, dass die beschlossene Änderung der Satzung weder für noch gegen das kündigende Mitglied wirkt. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab dem Zugang dieses Schreibens gegenüber der BGE schriftlich erklärt sein. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Mitgliedschaft unbedingte Voraussetzung für die Überlassung einer BGE-Wohnung sowie für die Nutzung der Spareinrichtung ist. [f|Verminderung der Pflichteinzahlungen] Die Ausrichtung der BGE an den Marktverhältnissen erfordert eine Neugestaltung der Einzahlungspflichten auf die Geschäftsanteile. Hierbei ist auf eine Gleichbehandlung bestehender und neu zu begründender Mitgliedschaften insbesondere bei den Haftungsverhältnissen zu achten. Die Vertreterversammlung hat daher einstimmig eine weitere Änderung der Satzung beschlossen, wonach bei Überlassung einer Genossenschaftswohnung - wie bisher - 20 Geschäftsanteile zu je 160,00 EUR zu zeichnen sind. Gestaffelt sind zukünftig die sofort fälligen Pflichteinzahlungen auf diese Anteile:
>>weiter zum Artikel

AKTUELLES


INFORMATIONEN


Öffnungszeiten mehr
27.04.12 MITGLIEDERTAG „Auf Kurs!“ mehr
Ausgabe 1/2012 Mitgliederzeitschrift "Wohnen in ES" mehr
BGE-Handwerkerfrühstück 2012 mehr